Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Tempo Kurier

Betreiber: best.ways GmbH Stand: 02/2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verkehrsverträge (Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte), Besorgungen und sonstigen Leistungen zwischen der best.ways GmbH (handelnd unter der Bezeichnung „Tempo Kurier“, nachfolgend „Kurierdienst“) und dem Auftraggeber.

  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Kurierdienst hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Leistungsumfang und Zustellung

  1. Der Kurierdienst schuldet die Abholung, Beförderung und Ablieferung des Sendungsgutes am Bestimmungsort.

  2. Einsatz von Subunternehmern: Der Kurierdienst ist ausdrücklich berechtigt, die übertragenen Leistungen selbst auszuführen oder sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anderer zuverlässiger Unternehmen (Subunternehmer / Partnerbetriebe) zu bedienen. Der Kurierdienst haftet für das Verschulden der eingesetzten Subunternehmer wie für eigenes Verschulden, jedoch beschränkt auf den Haftungsumfang dieser AGB.

  3. Die Einhaltung bestimmter Lieferfristen wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich als „Fixgeschäft“, „Terminzustellung“ oder „Sonderfahrt“ schriftlich vereinbart wurde.

  4. Höhere Gewalt und Hindernisse: Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Streik, behördliche Maßnahmen, unvorhersehbare Verkehrsstörungen) sowie sonstige Umstände, die der Kurierdienst nicht zu vertreten hat, berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

  5. Ablieferung und Empfangsberechtigung: Soweit keine persönliche Aushändigung vereinbart ist („Eigenhändig“), darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede Person erfolgen, die unter der Zustelladresse angetroffen wird und nach den Umständen als empfangsberechtigt angesehen werden darf (z. B. Mitarbeiter im Empfangsbereich, Poststelle, Haushaltsangehörige).

  6. Ladehilfsmittel (Paletten): Der Tausch von Ladehilfsmitteln (z. B. Europaletten, Gitterboxen) ist nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine Rückführungspflicht von Verpackungsmaterial besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig.

§ 3 Besonderheiten bei „Gerichtsfester Zustellung“

  1. Soweit eine „gerichtsfeste Zustellung“ vereinbart ist, schuldet der Kurierdienst die Zustellung durch einen Boten sowie die Protokollierung der Zustellung oder des Zustellversuchs.

  2. Inhaltskenntnisnahme: Um die Beweisfunktion zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem ausführenden Boten vor Kuvertierung Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks zu geben oder eine offene Übergabe zu ermöglichen.

  3. Der Kurierdienst dokumentiert Datum, Uhrzeit und Art der Zustellung (z. B. Einwurf in Hausbriefkasten, persönliche Übergabe) in einem Protokoll.

  4. Der Kurierdienst übernimmt keine Rechtsberatung. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die tatsächliche Durchführung und Protokollierung nach branchenüblichen Standards. Das Risiko der rechtlichen Anerkennung der Zustellung durch Gerichte trägt der Auftraggeber, sofern das Protokoll ordnungsgemäß erstellt wurde.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Gefahrgut

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Sendungsgut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassung äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebebandversiegelung etc.). Schäden, die auf fehlende oder unzureichende Innen- oder Außenverpackung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  2. Schwere Güter: Sendungen, die ein Einzelgewicht von 31,5 kg überschreiten, müssen vom Auftraggeber so bereitgestellt werden, dass sie mit üblichen Hilfsmitteln (z. B. Sackkarre) verladen werden können. Der Auftraggeber hat bei solchen Gütern eigene Verladehilfe oder mechanische Hilfsmittel zu stellen.

  3. Vom Transport ausgeschlossen sind – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – Gefahrgut gemäß ADR/GGVSEB, leicht verderbliche Waren, lebende Tiere, Waffen, Drogen sowie sterbliche Überreste.

§ 5 Wertdeklaration und Risikohinweis

  1. Wertgrenze: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kurierdienst vor Übernahme des Gutes zu informieren, wenn der Wert der Sendung den Betrag von 50.000,00 EUR überschreitet. Unterlässt der Auftraggeber diese Angabe, ist die Haftung wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) auf den betragsmäßigen Höchstwert einer üblichen Kuriersendung beschränkt.

  2. Drohende Vermögensschäden (Fristen): Übergibt der Auftraggeber Sendungen, bei deren Verlust oder Verspätung ein Vermögensschaden droht, der den reinen Sachwert der Sendung oder das Frachtentgelt erheblich übersteigt (z. B. Kündigungen, Ausschreibungsunterlagen, drohende Vertragsstrafen), so hat er den Kurierdienst hierauf vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.

  3. Erfolgt kein solcher Hinweis, geht der Kurierdienst davon aus, dass kein außergewöhnliches Haftungsrisiko besteht.

§ 6 Haftung und Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Kurierdienstes richtet sich nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB).

  1. Haftung für Güterschäden (Verlust/Beschädigung): Die Haftung für Verlust oder Beschädigung ist gemäß § 431 HGB auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. (Hinweis: 8,33 SZR entsprechen ca. 10–11 Euro pro kg, abhängig vom Tageskurs).

  2. Haftung für Lieferfristüberschreitung (Verspätung): Die Haftung für Schäden, die aus der Überschreitung der Lieferfrist entstehen (Güterfolgeschäden/Vermögensschäden), ist gemäß § 433 HGB auf den dreifachen Betrag der Fracht (des Beförderungsentgelts) begrenzt.

  3. Haftungsausschluss: Der Kurierdienst ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Kurierdienst auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z. B. höhere Gewalt, Streik, unvorhersehbare Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen).

  4. Qualifiziertes Verschulden: Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Kurierdienst oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben (§ 435 HGB).

§ 7 Pfandrecht

Der Kurierdienst hat wegen aller durch den Verkehrsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht an dem in seinem Besitz befindlichen Gut des Auftraggebers.

§ 8 Vergütung, Wartezeiten und Storno

  1. Es gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Aufrechnungsverbot: Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Kurierdienstes nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

  3. Standgeld / Wartezeit: In den Frachtpreisen ist eine Lade- bzw. Entladezeit von maximal 10 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Standzeiten, die nicht vom Kurierdienst zu vertreten sind, werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet.

  4. Wird die Annahme der Sendung verweigert oder ist der Empfänger nicht zu ermitteln, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Rückbeförderung (volle Fracht).

  5. Fehlfahrten und Stornierung: Storniert der Auftraggeber einen Auftrag nach Eintreffen des Kuriers oder ist die Sendung bei Eintreffen des Kuriers nicht versandbereit, wird die volle vereinbarte Vergütung als Fehlfracht fällig, abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

§ 9 Verjährung

Ansprüche gegen den Kurierdienst verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Geschäftssitz der best.ways GmbH.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.